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   BGH, 29.03.1990 - III ZR 160/88   

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BGH, 29.03.1990 - III ZR 160/88 (https://dejure.org/1990,2304)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1990 - III ZR 160/88 (https://dejure.org/1990,2304)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 (https://dejure.org/1990,2304)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; PsychKG ND § 10 ff.; PsychKG ND § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schmerzensgeld aus Amtspflichtsverletzung, Freiheitsentziehung durch Einweisung in einer psychiatrische Anstalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schmerzensgeld - Psychatrische Anstalt - Vorläufige Einweisung - Einstweilige Unterbringung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 308
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - III ZR 160/88
    Durch die Nichtannahme der Revision des Klägers ist die unselbständige Anschlußrevision des Beklagten wirkungslos geworden; den auf diese entfallenden Kostenanteil hat der Beklagte zu tragen (vgl. GSZ in BGHZ 80, 146).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - III ZR 160/88
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 ).
  • BGH, 26.11.1987 - III ZR 260/86

    Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch - Verschulden eines Beamten bei

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - III ZR 160/88
    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat nämlich mit Gerichtsbescheid vom 27. November 1984 die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig beurteilt; daher trifft für den vorliegenden Fall die allgemeine Richtlinie zu, daß dann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen eines Beamten für objektiv amtspflichtgemäß gehalten hat, dem Beamten grundsätzlich kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164; Senatsbeschluß vom 26. November 1987 - III ZR 260/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 7).
  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - III ZR 160/88
    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat nämlich mit Gerichtsbescheid vom 27. November 1984 die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig beurteilt; daher trifft für den vorliegenden Fall die allgemeine Richtlinie zu, daß dann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen eines Beamten für objektiv amtspflichtgemäß gehalten hat, dem Beamten grundsätzlich kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164; Senatsbeschluß vom 26. November 1987 - III ZR 260/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 7).
  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 243/87

    Privatdetektiv - § 839 BGB, Durchsuchungsanordnung, polizeiliche Empfehlung,

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - III ZR 160/88
    Es ist daher auch hier zu fragen, ob eine Abweichung von der vorgenannten allgemeinen Richtlinie etwa deswegen geboten ist, weil das Kollegialgericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 9) oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11).
  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - III ZR 160/88
    Es ist daher auch hier zu fragen, ob eine Abweichung von der vorgenannten allgemeinen Richtlinie etwa deswegen geboten ist, weil das Kollegialgericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 9) oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11).
  • BGH, 01.07.1993 - III ZR 88/92

    Streupflichten einer Stadtgemeinde

    Dabei handelt es sich nur um eine "Richtlinie", die u.a. dann nicht eingreift, wenn das Kollegialgericht bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 11; Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - aaO Verschulden 14).
  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 178/91

    Amtspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung bei Sicherstellung des

    Dabei handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie, die hier unanwendbar ist, weil die Vorinstanzen für die Beurteilung des Falles wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen haben (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1988 a.a.O. = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 9 und vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 11; Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 14).
  • OLG Schleswig, 26.11.2001 - 11 W 23/01

    Schmerzensgeld für rechtswidrig verhängte Abschiebehaft

    Der Antragsteller kann sich für diese Forderung nicht auf die Entscheidung des OLG Oldenburg (in VersR 1991, 306 f.; bestätigt durch den BGH in VersR 1991, 308) berufen, wo für eine schuldhaft rechtswidrige einwöchige vorläufige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt ein Schmerzensgeld von 5.000 DM gewährt worden ist.
  • BGH, 18.06.1998 - III ZR 100/97

    Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines

    Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie ist es nicht erforderlich, daß das betreffende Kollegialgericht aufgrund mündlicher Verhandlung im Urteilsverfahren entschieden hat, sondern reicht es aus, daß ein Gerichtsbescheid ergangen ist (Senatsbeschl. v. 29. März 1990 - III ZR 160/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 14).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

    Der Senat hat daher Ausnahmen von dieser allgemeinen Richtlinie in solchen Fällen zugelassen, in denen die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. die in BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 7, 9, 11, 13, 14, 21 und 24 abgedruckten Senatsentscheidungen).
  • LG Marburg, 19.07.1995 - 5 O 33/90

    Schmerzensgeldanspruch wegen Freiheitsentziehung aufgrund ärztlicher

    Das Oberlandesgericht Oldenburg hat bei einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit einer Dauer von acht Tagen einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5.000, - DM für ausreichend erachtet (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1991, 306 ff. sowie Nichtannahmebeschluß des BGH vom 29. März 1990, VersR 1991, 308 ).
  • BGH, 01.07.1993 - III ZR 36/92

    Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage

    Die allgemeine Richtlinie, daß den Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (Senat, BGHZ 97, 97, 107; 117, 240), f [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90]indet unter anderem dann keine Anwendung, wenn das Gericht infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11; Senat (Nichtannahme-) Beschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 14).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2019 - 8 A 11799/17

    Auswirkungen eines Verbrauchermarkts auf den zentralen Versorgungsbereich

    Dass hier etwas anderes gilt, weil das Verwaltungsgericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 -, VersR 1991, 308 und juris, Rn. 4), kann nicht ohne Weiteres angenommen werden.
  • BGH, 19.11.1992 - III ZR 106/91

    Enteignungsgleicher Eingriff bei Versagung des Bauvorbescheids und verzögerter

    Nach dem Grundsatz, daß von einem Beamten durchweg eine bessere Einsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann, ist in aller Regel ein Verschulden des Beamten zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Vorgehen nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (BGHZ 73, 161, 164 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76] ; Senatsbeschluß vom 26. November 1987 - III ZR 260/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 7; Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - VersR 1991, 308).
  • BGH, 25.04.1991 - III ZR 51/90

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Schließlich wird die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Beklagte durch die Erwägung getragen, daß das Berufungsgericht als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Gericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint hat und demnach jedenfalls ein Verschulden der mit dem Antrag des Klägers befaßten Bediensteten nicht anzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 14 m.w.Nachw.; st.Rspr.).
  • LG Köln, 30.07.2013 - 5 O 386/10

    Amtshaftung aufgrund der rechtswidrigen Vorenthaltung einer Vereinbarung für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.1996 - 25 E 723/96

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung; Verwaltungsvollstreckungsrechtliche

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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1990 - VI ZR 30/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1096
BGH, 27.11.1990 - VI ZR 30/90 (https://dejure.org/1990,1096)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1990 - VI ZR 30/90 (https://dejure.org/1990,1096)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1990 - VI ZR 30/90 (https://dejure.org/1990,1096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz - Unerlaubte Handlung - Arzt - Aufklärung über Behandlungsbedürftigkeit

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823
    Pflichten gegenüber dem die Untersuchung nicht abwartenden Patienten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Pflicht der therapeutischen Aufklärung

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 748
  • MDR 1991, 730
  • VersR 1991, 100
  • VersR 1991, 308
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen

    Auszug aus BGH, 27.11.1990 - VI ZR 30/90
    Ein Verstoß gegen die so verstandene Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten ist ein Behandlungsfehler, der zum Ersatz des dadurch entstandenen Körper- und Gesundheitsschaden verpflichtet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121 = NJW 1987, 705 m.w.N.).
  • BGH, 26.06.2018 - VI ZR 285/17

    Sicherstellung der Kenntnisnahme des Patienten von eingegangenen Arztbriefen mit

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob außer dem behandelnden Arzt vielleicht auch andere Ärzte etwas versäumt haben (Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83, VersR 1985, 1068 unter II A 1, Ls; vom 27. November 1990 - VI ZR 30/90, NJW 1991, 748, 249).
  • BSG, 21.07.2011 - B 3 KR 14/10 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung mit Stomaartikeln - keine

    Erst recht ist es im Anschluss an die stationäre Versorgung aufgrund der Pflichten aus dem Behandlungsverhältnis sowie aus der ärztlichen Garantenstellung zunächst Sache der Krankenhausärzte, die Patienten hinreichend über den Umgang mit dem Stoma und insbesondere über mögliche Komplikationen, dafür bedeutsame Anzeichen sowie die deshalb zu beachtenden Verhaltensmaßregeln aufzuklären (vgl zur Aufklärung über postoperative Risiken oder Verhaltensanforderungen etwa BGH NJW 1987, 705; BGHZ 107, 222 ff; BGH NJW 1991, 748, 749; BGH NJW 1996, 776, 777; BGH NJW 2005, 427, 428 - jeweils mwN) .
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Behandlungsfehler darstellen (vgl. BGHZ 99, 391, 395 [BGH 03.02.1987 - VI ZR 56/86] = AHRS 6590/11; Senatsurteile vom 18. April 1989 - VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701 = AHRS 6562/28 und vom 27. November 1990 - VI ZR 30/90 - VersR 1991, 308, 309).
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